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Statut Trampolin
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Statuten Bremen
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Bremer Turnverband e.V.                                                       Bremen, 01.01.1975

(letzte Änderung: Vereinsvertretertagung am 22.02.05)


Statut der Wettkampfliga im Trampolinturnen im Bremer Turnverband

1. Aufgabe und Zielsetzung der Wettkampfliga sollen sein:

1. Erweiterung der Förderungs- und Werbungsmöglichkeiten für die Breitenarbeit im Bremer Turnverband;

2. Förderung des sozial orientierten Leistungsdenkens und der Kontaktmöglichkeiten der Vereine und ihrer
   Aktiven im Bremer Turnverband;

3. Förderung des Anreizes der am Leistungssport interessierten Vereine und Aktiven zum wettkampfmäßigen
   Training mit dem Ziel einer weitest gehenden Entfaltung der persönlichen Leistungsfähigkeit.

Im Sinne dieser Zielsetzungen mögen Aktive, Kampfrichter und Vereinsführungen bei allen auftretenden Problemen handeln.


2. Organisation


2.1. Die Wettkampfliga dient als Wettkampfeinrichtung des Bremer Turnverbandes der Ermittlung des
       Vereinsmannschaftsmeisters im Trampolinturnen im Bereich des Bremer Turnverbandes.

2.2. Die Wettkampfliga des Bremer Turnverbandes teilt sich in verschiedenen Leistungsklassen auf:
       Landesliga als ranghöchste Leistungsklasse, dann Bezirksliga und nach Bedarf Kreisliga usw.

2.3. Die Wettkampfliga ist eine Wettkampfeinrichtung auf Landesebene. Vorrang haben nur
       Landesturnverbandsvergleichskämpfe und Meisterschaftswettkämpfe auf nationaler und
       internationaler Ebene.

2.4. Träger der Wettkampfliga sind der Bremer Turnverband und die startberechtigten Vereine.

2.5. Der Fachausschuss für Trampolinturnen des Bremer Turnverbandes ist unter Berücksichtigung der
       Punkte 2.7., 13 und 14 dieses Statuts für dessen Einhaltung zuständig.

2.6. Die in der Wettkampfliga turnenden Vereine wählen in jedem Wettkampfjahr den    
       Ligaobmann. Der Ligaobmann hat Sitz und Stimme im Fachausschuss für Trampolinturnen.

2.7. Änderungen dieses Statuts können nur bei Zustimmung der relativen Mehrheit der
     Vereinsvertreter auf einer Vereinsvertretertagung erfolgen.

2.8. Die Vereinsvertretertagung wird mindestens einmal im Jahr vier Wochen vor Beginn des ersten
       Wertungsdurchganges des laufenden Wettkampfjahres einberufen. Die Tagung erfolgt auf    
       Einladung des Ligaobmanns.
      
       Die Tagesordnung der ersten Vereinsvertretertagung umfasst folgende Punkte:
           1. Begrüßung und Feststellung der anwesenden und wahlberechtigten Vereinsvertreter.
           2. Bericht des Ligaobmanns mit Finanzbericht der vorangegangenen Ligasaison
              mit anschließender Aussprache.
           3. Entlastung des Ligaobmanns.
           4. Wahl des Ligaobmanns für die laufende Ligasaison.
           5. Wahl zweier Mitglieder für das Schiedsgericht.
           6. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu diesem Statut.
           7. Festlegung der Wettkampftermine und der jeweils startenden Mannschaften.
           8. Festlegung der Pflichtübungen.
           9. Festlegung des Startgeldes.
           10. Verschiedenes.

                                                                      
-1-

2. 9. Der Ligaobmann bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2.10. Jeder Verein darf nur einen stimmberechtigten Vertreter in die Vereinsvertretertagung entsenden.
         Mitglieder des engeren Fachausschusses sind in ihrer Eigenschaft als Fachausschussmitglieder nicht
         stimmberechtigt. Dieses gilt nicht für den Ligaobmann.

2.11. Der Ligaobmann kann neben der ersten Vereinsvertretertagung weitere Vereinsvertretertagungen
         einberufen. Eine Vereinsvertretertagung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei starberechtigte
         Vereine dieses verlangen.

2.12. Die Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Durchführung der Wettkampfrunden sind Aufgaben des
         Ligaobmanns. Ohne die Verantwortung zu verlieren, kann er zur Durchführung der Ergebnislisten,
         Tabellen usw. einen Schriftführer einsetzen.

2.13. Stärke der einzelnen Leistungsklassen.
         Die Wettkampfligaleistungsklassen (Pkt. 2.2) bestehen aus mindestens drei und höchstens sechs
         Mannschaften. Nach Absprache auf der Vereinsvertretertagung können mehrere Mannschaften starten.

2.14. Die Mannschaften ermitteln den Sieger ihrer Klasse in einfacher Wettkampfrunde. Starten weniger als vier
         Mannschaften in einer Klasse, wird eine Hin- und Rückrunde innerhalb eines Wettkampfjahres geturnt,

2.15. Landesmannschaftsmeister ist der Sieger der Landesliga.

2.16. Das Wettkampfjahr umfasst das Kalenderjahr. Die Wettkämpfe der Wettkampfliga werden im
        zweiten Halbjahr geturnt.

3. Zusammensetzung der Mannschaften und Startberechtigung

3.1. Ein Verein kann in jeder Ligaklasse mit höchstens zwei Mannschaften vertreten sein. In Ausnahmefällen  
       können nach Zustimmung durch die Vereinsvertretersammlung in der untersten Klasse weitere  
       Mannschaften eines Vereins starten.

3.2. Die in den einzelnen Mannschaften startenden Aktiven sind dem Landesligaobmann schriftlich mit Angaben
       des Vor-, Nachnamens und Geburtsjahrganges zu melden. Der Termin hierzu wird auf der
       Vereinsvertretersammlung abgesprochen.

3.3. Eine Mannschaft besteht aus mindestens vier und höchstens acht Teilnehmern. Die Mannschaften können
       sich gemischt (Turnerinnen/Turner) zusammensetzen.
       Pro Durchgang (Pflicht, 1. und 2. Kür) können aber nur bis zu sechs Aktiven eingesetzt werden.
       Eine Mannschaft mit weniger als vier Aktiven ist nicht startberechtigt.

       Für die Landesliga gilt keine Altersbegrenzung. In der Bezirks- und Kreisliga haben über nur die Jahrgänge
       der Schülerinnen und Schüler eine Startberechtigung.

3.4. Fällt während einer laufenden Wettkampfrunde ein Aktiver einer Mannschaft auf Dauer oder zeitweise aus,
       so darf er nur durch einen Aktiven ersetzt werden, der nicht für eine in einer höheren Leistungsklasse        
       turnenden Mannschaft startet oder gemeldet war.
       Ein Aktiver verliert die Startberechtigung für seine Mannschaft, wenn er mehr als einmal in einer höheren
       Klasse geturnt hat.
      
(Turnt eine Mannschaft in einem Wertungsdurchgang zwei oder mehrere Wertungen und turnt in dieser Mannschaft ein Angehöriger
       der unteren Klasse, so zählt dieser Einsatz als mehrmaliger Einsatz. Um dieses zu verhindern, muß dem Protokollführer mitgeteilt
       werden, gegen welche Mannschaft der Einsatz gelten soll).
      
Turnen zwei Mannschaften eines Vereins in einer Leistungsklasse, ist ein Austausch der Aktiven nicht  
       zulässig.

3.5. An der Wettkampfliga können Vereine teilnehmen, die dem Bremer Turnverband angeschlossen sind.
       Mannschaften anderer Turnverbände können auf Antrag und nach Zustimmung durch die Vereinsver-
       tretertagung an der Wettkampfliga mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Statut ergeben,
       teilnehmen.

3.6. Ein Zweitstartrecht wird durch die DTB-Turnordnung geregelt.
      
(Zur Zeit ist ein Zweitstartrecht im Trampolinturnen möglich).
                                                                                                                
-2-
3.7. Bei Erstmitgliedschaft eines Aktiven kann der Verein seinen Einsatz vor und während der laufenden
       Wettkampfrunde anmelden.
       Ist diese Erstmitgliedschaft auf den Austritt des Aktiven aus einem anderen Verein erfolgt, so sind die
       Bestimmungen der Turnordnung des DTB und die Satzung des Bremer Turnverbandes maßgebend.
       In strittigen Fällen muss ein Turnerpass vorgelegt werden.

3.8. Werden in einem Wertungsdurchgang Aktive eingesetzt, deren Turnerpässe bei Kontrolle
       durch den jeweiligen Wettkampfleiter einer Überprüfung nach Pkt. 3.7 genannten Bedingung nicht stand-
       halten, so gelten die in diesem Wertungsdurchgang geturnten Wettkampfe als verloren.

Durchführung der Wettkämpfe, Wertungsbestimmungen

4.1. Jeder in der Wettkampfliga startende Verein hat Anspruch auf gleich viele Heim- und Auswärtswettkämpfe.

4.2. Jeder Verein hat das Recht, auf seinen Heimvorteil zu verzichten.

4.3. Das Leistungszentrum für Trampolinturnen des Turnkreises Bremerhaven kann zur Durchführung der
       Wettkampfliga in Anspruch genommen werden.

4.4. Die Wettkampfbegegnungen erfolgen nach Abstimmungen auf der Vereinsvertretertagung. Bei auftretenden
       Differenzen entscheidet der Landesligaobmann. Die Wettkämpfe sind auf das zweite Halbjahr der unter 2.3.
       genannten Einschränkungen zu gestalten.

4.5. Terminverschiebungen sind nur unter Zustimmung aller betroffenen Vereine, des Landesligaobmanns und
     der Landeskampfrichterwartin zulässig.

4.6. Wünscht ein Verein eine Wettkampfänderung, so muss dieses drei Tage vor dem Wettkampftermin den
       betroffenen Vereinen und dem Ligaobmann mitgeteilt werden, ansonsten wird der Wettkampf als verloren
.
        
gewertet (Beschluss am 14.01.98).
         
4.7. Terminverschiebungen aufgrund „höherer Gewalt“ können vom Landesligaobmann kurzfristig
       vorgenommen werden
(Der Ausfall einzelner Aktiven ist keine höhere Gewalt, Beschluss vom14.01.98).

4.8. Terminverschiebungen aufgrund „höherer Gewalt“ können vom Landesligaobmann kurtzfristig vorge-
       nommen werden.

4.9. Die Mannschaftswertung erfolgt unter Vorrangstellung des Punktes 3.3 dieses Statuts nach den Wettkampf-
       bestimmungen des Internationalen Trampolinverbandes und den Zusatzbestimmungen in der Wettkampf-
     ordnung für Trampolinturnen des Deutschen Turnerbundes.

4.10. Jeder gewonnene Wettkampf gegen einen Wettkampfpartner wird mit zwei Pluspunkten bewertet. Bei
     unentschiedenem Ausgang erhält jede Mannschaft einen Plus- und einen Minuspunkt. Für einen verlorenen
     Wettkampf erhält die Mannschaft zwei Minuspunkte.

     Daneben erhält die Mannschaft zusätzlich pro gewonnenem oder verlorenem Pflicht-, 1. und 2. Kürdurch-
     gang zwei Plus- bzw. Minuspunkte, bei unentschiedenem Ausgang je einen Punkt zur Anrechnung.
     Diese Zusatzpunkte kommen nur bei Punktgleichheit der Wertungspunkte zur Anrechnung. Diese
     Zusatzpunkte entscheiden dann über die Rangfolge in der Tabelle.


5. Vorbereitung der Wertungsdurchgänge, Ergebnisübermittlung

5.1. Der Ligaobmann informiert schriftlich 14 Tage vor dem jeweiligen Wertungsdurchgang die
       beteiligten Vereine über Ort und Beginn des Wettkampfes.

5.2. Der/die Landeskampfrichterwart/in informiert 14 Tage vor dem jeweiligen Wertungsdurchgang schriftlich

       das Kampfgericht und nennt dieses spätestens 7 Tage vor dem Wettkampf den beteiligten Vereinen.

5.3. Bei auftretenden Differenzen zu Punkt 5.2. entscheidet der/die Landeskampfrichterwart/in nach
       Rücksprach mit dem Ligaobmann.

                                                                         -3-

5.4. Bei gewünschten bzw. notwendigen Terminverschiebungen sind die Punkte 5.1. und 5.2.
       sinngemäß anzuwenden.

5.5. Die Durchführung der einzelnen Wertungsdurchgänge organisiert der jeweils als Ausrichter
       bestimmte Verein in Zusammenarbeit mit dem Wettkampfleiter.

5.6. Der Ligaobmann informiert in Zusammenarbeit mit dem Landespressewart vor den jeweiligen
       Wertungsdurchgängen die Presse von dem bevorstehenden Wettkampf.
       Diese Aufgabe kann an den örtlichen Ausrichter delegiert werden.

5.7. Nach jedem Wettkampf hat der jeweilige Wettkampfleiter unverzüglich den Ligaobmann über den Ausgang
       des Wettkampfes unter Beifügung der Mannschaftsergebnisse/Protokoll zu informieren.
       Diese Aufgabe kann vom Ausrichter übernommen werden, wobei die Verantwortung in den Händen des
       Wettkampfleiters verbleibt.

5.8. Der Ligaobmann überprüft die rechnerische Richtigkeit der Ergebnisse anhand des Wettkampfprotokolls.

5.9. Nach Überprüfung der Wettkampfergebnisse informiert der Ligaobmann in Zusammenarbeit mit dem
       Landespressewart die Presse und den „Bremer Turner“ über die Wettkampfergebnisse und den
       Tabellenstand.
       Um die Presse möglichst schnell zu informieren, kann diese Aufgabe dem Örtlichen Ausrichter übertragen
       werden. Die Verantwortung bleibt in den Händen des Ligaobmanns.

5.10. Offizielles Organ für die Veröffentlichung der Wettkampfergebnisse und Tabellen ist der „Bremer Turner“.

5.11. Nach Überprüfung der Ergebnisse informiert der Ligaobmann unmittelbar und schriftlich die teilnehmen-
         den Vereine aller Klassen der Wettkampfliga und die Mitglieder des engeren Fachausschusses über
         folgende Dinge:
             1. Ergebnisse der einzelnen Aktiven (Pflicht, 1. und 2. Kür einschließlich Schwierigkeitsgrad und
                 Gesamtergebnis.
             2. Mannschaftswertungen
             3. Wertungspunkte
             4. Tabellenstand.
             5. Eingesetztes Kampfgericht.
         Die Unterlagen werden in einfacher Ausfertigung verschickt.
      

6. Sieger, Auf- und Abstieg in den einzelnen Klassen

6.1. Der jeweilige Klassensieger bzw. –meister wird nach Beendigung der Wettkampfliga die Mannschaft mit
       den meisten Wertungspunkten.
       Der Sieger der Landesliga ist Bremer Landesmannschaftsmeister und ist berechtigt, an den Qualifikations-
       wettkämpfen zum Aufstieg in die Bundesliga Leistungsklasse II teilzunehmen.

6.2. Bei Punktgleichheit entscheidet über die Rangfolge in der Tabelle das Ergebnis der Zusatzpunkte aus den
       Durchgängen Pflicht, 1. und 2. Kür.

6.3. Besteht bei den Wertungspunkten und den Zusatzpunkten Punktgleichheit, zählt der Wettkampf der
       betroffenen Mannschaften gegeneinander über die Tabellenrangfolge.

6.4. Ist auch nach 6.3. eine eindeutige Platzierung hinsichtlich einer Meisterschafts- und Abstiegsfrage nach
       Abschluss aller Wertungsdurchgänge nicht festsetzbar, ist wie folgt zu verfahren:
       Zur endgültigen Ermittlung des Siegers oder Absteigers einer Klasse treten die betroffenen Vereine zu
       einem Abschlusswettkampf an, der innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Wertungsdurchgang aus-
      zutragen ist. Die Ausschreibung zu diesem Wettkampf wird vom Ligaobmann unmittelbar nach dem letzten
       Wertungsdurchgang an die betroffenen Vereine, dem Landesfachwart und der Landeskampfichterwartin
       zugeschickt. Das Kampfgericht wird von der Landeskampfichterwartin eingesetzt.
       Die Vereine haben das Recht, auf die Teilnahme an diesem Wettkampf zu verzichten. Dieser Verzicht muß
       dem Ligaobmann innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ausschreibung dem Ligaobmann schriftlich
      mitgeteilt werden. Ein Widerruf des Verzichts ist nicht möglich.
       Entscheidung bei Plätzen außerhalb der Meisterschafts- und Abstiegsfrage: Alle Mannschaften erhalten
       die gleiche Platzierung.                                       -4-
6.5. Der Sieger einer jeden Klasse, ausgenommen Landesliga, steigt in die nächsthöhere Klasse auf.

6.6. Der Tabellenletzte jeder Klasse steigt in die untergeordnete Klasse ab. Diese Regelung kommt nur zum
       Tragen, wenn in der Klasse mindestens sechs Mannschaften turnen.      

6.7. Verzichtet ein Verein nach Ablauf eines Wettkampfjahres auf die Teilnahme mit einer Mannschaft in einer
       der Ligaklassen im darauf folgenden Jahr, so hat er seinen Verzicht spätestens 14 Tage vor Jahresende
       dem Ligaobmann schriftlich mitzuteilen.                

6.8. Zieht ein Verein eine Mannschaft während der laufenden Wettkampfrunde zurück, so ist das Nachrücken
       einer anderen Mannschaft nicht möglich.
       Die bis Zeitpunkt des Zurückziehens geturnten Wettkämpfe dieser Mannschaft wird rückwirkend als
       nicht geturnt gewertet.

6.9. Muss der Sieger einer untergeordneten Klasse auf den Aufstieg in die nächsthöhere verzichten, weil dort
       bereits zwei Mannschaften seines Vereins turnen, steigt die nächst platzierte Mannschaft eines anderen
       Vereins auf.

7. Kampfrichter und Kampfrichtereinsatz

7.1. Der Einsatz der Kampfrichter wird von der Landeskampfrichterwartin geregelt.

7.2. Die Vereine melden mit ihren Mannschaften der Landeskampfrichterwartin je gemeldete Mannschaft
       1 Kampfrichter, der nicht unbedingt Mitglied des betreffenden Vereins sein muss.

7.3. Greift ein Verein auf Kampfrichter eines anderen Vereins zurück, so kann dieses nur nach vorheriger
       Rücksprache mit dem/der zuständigen Vereinsfachwart/in erfolgen. Die Zusage ist der Landeskampfrichter-
       wartin schriftlich mitzuteilen.

7.4. Kann ein Kampfrichter bei einem Wertungsdurchgang seiner Verpflichtung nicht nachkommen, hat er
       der ihm meldende Verein für Ersatz zu sorgen.
       Die Genehmigung für den Einsatz des Ersatzkampfrichters ist spätestens 3 Tage vor dem Wettkampf bei der
       Landeskampfrichterwartin einzuholen.
       Sollen Kampfrichter anderer Vereine angesprochen werden, ist der jeweils zuständige Vereinsfachwart
       einzuschalten.

8. Pflichtübungen

8.1. Für die Zusammenstellung der Pflichtübungen gelten die Wettkampfbestimmungen des Internationalen
       Trampolinverbandes mit den Zusatzbedingen des Deutschen Turnerbundes.

8.2. Die Pflichtübungen werden auf der ersten Vereinsvertretertagung für das laufende Wettkampfjahr
       endgültig beschlossen
(Seit 2003 gelten die Übungen ab L5 für die Bezirks- und ab L7 für die Landesliga. Es können leichtere
         Übungen ab L3 geturnt werden. In diesem Fall werden Punktabzüge vorgenommen:
         In der Bezirksliga für die L4 ein und für die L3 zwei Punkte und in
         in der Landesliga für die L6 ein, für die L5 zwei, für die L4 drei und für die L3 drei Punkte von der Kampfrichternote abgezogen.


9. Kosten

9.1. Als Träger der Wettkampfliga haben der Bremer Turnverband und die teilnehmenden Vereine die
       anfallenden Kosten für die Wettkampfliga zu tragen.

9.2. Der Bremer Turnverband übernimmt die anfallenden Kosten für die
       Organisations- und Verwaltungskosten der Wettkampfliga,
       Kampfgerichte nach der Finanz- und Wirtschaftsordnung des Bremer Turnverbandes,
       Siegerauszeichnungen.
       Das Startgeld der Vereine wird zur Abdeckung dieser Kosten hierfür voll eingesetzt.

9.3. Die Vereine tragen die Kosten wie z.B. Fahr und Verpflegung für ihre Aktiven und Betreuer,
       Hallenbenutzungsgebühren einschließlich Duschgelder, für ihre Vertreter an den
       Vereinsvertretertagungen.

                                                                        -5-
10. Startgeld

10.1. Jeder an der laufenden Wettkampfrunde teilnehmender Verein zahlt für jede startende Mannschaft
         ein Startgeld
(Seit 2002 beträgt das Startgeld pro Mannschaft 30,00 Euro).

10.2. Das Startgeld wird auf der ersten Vereinsvertretertagung aufgrund eines Kostenvoranschlages des
         Landesfachwartes auf Mehrheitsbeschluss des engeren Fachausschusses für das Trampolinturnen
         festgesetzt. Bei der Festsetzung des Startgeldes ist die Finanz- und Wirtschaftsordnung des
         Bremer Turnverbandes zu berücksichtigen.
      
10.3. Das Startgeld wird spätestens 14 Tage vor Beginn der Wettkampfrunde auf das vom Ligaobmann
         benannte Konto einbezahlt. Wird dieser Termin um mehr als 7 Tage überschritten, verdoppelt
         sich das Startgeld.

11. Durchführungsbestimmungen zu den Wettkämpfen, Wettkampfvorbereitung

11.1. Turnhalle und zwei (nur in Ausnahmen ein) Trampolingeräte sind eine Stunde vor Wettkampfbeginn
        den antretenden Mannschaften zum Einturnen zur Verfügung zu stellen.

11.2. Der im Terminplan als Ausrichter genannte Verein ist für den Auf- und Abbau der Wettkampfein-
         richtungen und das rechtzeitige zur Verfügungstehen der Turnhalle verantwortlich.

11.3. Der Ausrichter stellt einen Protokollführer, der rechtzeitig mit seinen Aufgaben vertraut zu machen ist.

11.4. Der Wettkampfleiter überzeugt sich spätestens 15 Minuten vor Wettkampfbeginn vom ordnungs-
         gemäßen Zustand und Aufbau der Wettkampfeinrichtungen.

11.5. Das Kampfgericht führt spätestens 15 Minuten vor Wettkampfbeginn eine Kampfrichterbesprechung
         durch.

12. Maßnahmen bei Verstößen gegen dieses Statut

12.1. Verstöße gegen dieses Statuts seitens eines Vereins, Kampfrichters oder Aktiven werden gemäß der
         Turnordnung des DTB, der Satzung des Bremer Turnverbandes und den Bestimmungen in der
         Finanz- und Wirtschaftsordnung des Bremer Turnverbandes geahndet.

12.2. Bei allgemeinen Versäumnissen findet die Finanz- und Wirtschaftsordnung des
         Bremer Turnverbandes Anwendung.

12.3. Über die Finanz- und Wirtschaftsordnung hinausgehend bzw. diese ergänzend, wird in
         folgenden Fällen verfahren:

         12.3.1.   Nicht antreten einer Mannschaft
         12.3.1.1. Bekanntgabe in einem Zeitraum von weniger als 14 Tage bis 3 Tage
                       vor dem ursprünglich angesetzten Wettkampftermin                             6,00 Euro
         12.3.1.2. Bekanntgabe in einem Zeitraum von weniger als 3 Tage vor dem
                       ursprünglich angesetzten Wettkampftermin                                         12,50 Euro
         12.3.1.3. Nichtantreten ohne Bekanntgabe                                                         25,00 Euro

         12.3.2.   Kampfrichter
         12.3.2.1 Tritt ein Kampfrichter nicht an und stellt sein Verein keinen
                       Ersatzkampfrichter, so werden als Versäumnisbuße erhoben               25,00 Euro

         12.3.3.   Verstöße gegen Punkt 11 des Statuts
         12.3.3.1. Turnhalle zum Einturnen nicht rechtzeitig hergerichtet                          10,00 Euro
         12.3.3.2. Wettkampfeinrichtungen nicht rechtzeitig hergerichtet                          10,00 Euro
         12.3.3.3. Protokollführer nicht gestellt                                                                 10,00 Euro

         Die Säumnisgelder werden vom Ligaobmann ausgesprochen.
         Die Beträge sind auf das Konto des Bremer Turnverbandes zu überweisen und werden
        vom Landeskassenwart für das Fachgebiet Trampolinturnen verbucht.
                                                                           -6-
13. Organe der sportlichen Rechtsprechung in der Wettkampfliga Trampolinturnen

13.1. Zur Einhaltung dieses Statuts und bei der Urteilsfindung bei Verstößen gegen dieses Statut
         sind folgende Organe zuständig und berufen:
         1. Landesligaobmann
         2. Fachausschuss für das Trampolinturnen im Bremer Turnverband (engerer Fachausschuss)
         3. Ligaschiedsgericht
         4. Vorstand des Bremer Turnverbandes

13.2. Mitglieder des Ligaschiedsgericht sind folgende Personen:
         1. Ligaobmann
         2. 1 Vereinsvertreter, der weder noch dessen Verein von der Sache selbst betroffen ist
        3. Landeskampfrichterwartin
         4. 1 Vertreter der Kreisfachwarte für Trampolinturnen, der weder noch dessen Verein von der Sache selbst    
             betroffen ist
         5. Landesjugendfachwartin oder Aktivensprecher
         6. 1 Vorstandsmitglied des Bremer Turnverbandes.

13.3. Mit dem Einlegen eines Protestes ist eine Protestgebühr zu zahlen. Die Höhe ergibt sich aus der
         Finaz- und Wirtschaftsordnung. Das Einlegen eins Protestes: Verfahren durch Internationale
         Wettkampfbestimmungen geregelt.

14. Änderungen und Ergänzungen dieses Statuts

14.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Statuts sind nur durch relativer Mehrheitszustimmung der
         Vereinsvertretertagung für die Wettkampfliga möglich.

14.2. Änderungen und Ergänzungen haben entsprechende Regelungen auf DTB-Ebene zu berücksichtigen.







Bremen, den 01. Januar 1975

Für den Fachausschuss Trampolinturnen                                    Für den Vorstand des Bremer Turnverbandes
gez. Uwe Rath, Landesfachwart                                              gez. Reno Frerichs, 1. Vorsitzender

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